Laut § 5 Abs. 1 JuSchG (Jugendschutzgesetz) dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren längstens bis 24Uhr bei „Tanzveranstaltungen“ aufhalten. Mit dieser Vereinbarung können die Eltern desJugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen(erziehungsbeauftragte Person) und somit dem Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt bei der„Tanzveranstaltung“ auch nach 24 Uhr ermöglichen.Diese Vereinbarung muss gemäß § 2 Abs. 1 JuSchG vom Erziehungsbeauftragten mitgeführtwerden.