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Satzung des FC Troschenreuth

§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen FC TROSCHENREUTH EV (im Folgenden >der VEREIN<).

Der VEREIN hat seinen Sitz in 91257 Pegnitz - Troschenreuth und ist ins Vereinsregister Bayreuth eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2    Zweck des VEREINS

Der Zweck des VEREINS ist die Förderung des Sports.

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
•    Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
•    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
•    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der VEREIN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.

Der VEREIN ist Mitglied im BFV und BLSV.

§3    Spartenbildung

Es können Sparten für andere Sportarten gebildet werden.

a) selbstständige Sparten
Diese wählen ihren eigenen Sparten-Vorstand, erstellen eine eigene Satzung und unterhalten eine eigene Buchführung. Die Satzungen der Sparten dürfen nicht in Widerspruch zu der Satzung des Hauptvereins stehen. Die Vorstände der einzelnen Sparten handeln selbständig und eigenverantwortlich, soweit nicht die Belange des Hauptvereins berührt werden. In diesen Fällen hat der Spartenvorstand die Angelegenheit dem erweiterten Vorstand des VEREINS zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Rechtsgeschäfte, die den Hauptverein verpflichten (z.B. Darlehensaufnahme). Die Sparten haben so zu wirtschaften, dass der Hauptverein dadurch nicht belastet wird.

b) unselbständige Sparten
Es können für Sparten unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die Bildung einer Sparte sowie deren Satzung/Abteilungsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des VEREINS.

§4    Mittelverwendung

Der VEREIN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des VEREINS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des VEREINS erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des VEREINS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VEREINS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sparten nach § 3 Abs. a) erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Hauptvereins.

§ 4a    Vergütungen für Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des VEREINS entgeltlich auf Basis eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des VEREINS. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den VEREIN gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des VEREINS.

Im Übrigen haben Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den VEREIN entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Abrechnungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§5    Mitgliedschaft

Der VEREIN kann aktive, passive und Fördermitglieder haben.

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt und passiv wahlberechtigt (mit Ausnahme des Jugendvertreters) sind Mitglieder grundsätzlich erst ab Volljährigkeit. Das aktive Wahlrecht besteht mit Vollendung des 16. Lebensjahres (mit Ausnahme des Jugendvertreters).

Für Mitgliederversammlungen von Sparten nach § 3 Abs. a) kann eine abweichende Regelung erlassen werden.

Eine Stimmrechtsübernahme durch den oder die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ablehnungen aufgrund religiösen, rassistischen oder politischen Gründen sind nicht zulässig. Mitglieder verfassungsfeindlicher Organisationen können nicht aufgenommen werden.

Für Fördermitglieder kann die Mitgliederversammlung ein eingeschränktes Stimm- und Wahlrecht beschließen.

§6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem VEREIN oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungstrist von zwei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, bzw. gegenüber sich auf der Sportanlage als Gast zum Zwecke der sportlichen Betätigung aufhaltenden anderen Personen, insbesondere des Schiedsrichters, gilt. In leichteren Fällen kann eine zeitlich befristeter Ausschluss oder eine andere Vereinsstrafe gemäß § 7 verhängt werden. Mitgliedern, die wegen vorstehenden Verhaltens aus dem VEREIN ausgeschlossen werden, kann vom Vorstand das Betreten des Vereinsgeländes sowie die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen untersagt werden. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder anderen Zahlungsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Die Streichung entbindet aber nicht von der Forderung des VEREINS. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das Mitglied trägt alle Kosten des Ausschlusssverfahrens.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten ordnungsgemäß die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, so hat das betroffene Mitglied die Kosten der Mitgliederversammlung einschließlich der Kosten des Ausschliessungsverfahrens zu tragen.

Wird ein Mitglied von einem Verband, dem der VEREIN angehört, ausgeschlossen und das Mitgliedschaftsrecht aberkannt, so erlischt automatisch die Mitgliedschaft im VEREIN.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§7    Vereinsstrafrecht

Eine Vereinsstrafe kann verhängt werden, wenn ein Mitglied
•    sich vereinsschädigend und/oder unsportlich verhält
•    gegen Weisungen- des Vorstands verstößt
•    die Vereinssatzung missachtet oder
•    die Vereinssatzung dies vorsieht (siehe auch § 6)
Eine Vereinsstrafe kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dem Mitglied ein Verschulden trifft.

Als Vereinsstrafen kommen in Betracht (nicht als Reihenfolge):
•    Ermahnung bzw. Verwarnung
•    Geldstrafe/Reuegeld
•    Befristeter Ausschluss
•    Ausschluss von Vereinsveranstaltungen (auch Platzsperre)
•    Verlust von Vereinsämtern
•    Spiel- oder Wettkampfsperre
•    Entzug des Stimmrechts

zeitweise oder dauernd

•    Ruhen der Wählbarkeit in Vereinsämter
•    Streichung der Mitgliedschaft
•    Ausschluss aus dem Verein

Der VEREIN ist berechtigt, von der Verbandsgerichtsbarkeit (z.B. Sportgericht) gegen ein Mitglied verhängte Geldstrafen einschließlich Gebühren und Auslagen vom betroffenen Mitglied einzufordern. Von der Verbandsgerichtsbarkeit verhängte Funktionssperren sind vom VEREIN umzusetzen.

Dem betroffenen Mitglied, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zuständiges Organ für das Vereinsstrafrecht ist der erweiterte Vorstand. Soweit ein Mitglied des erweiterten Vorstandes betroffen ist, so wird dieser von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Ein Vereinsausschluss eines Vorstandsmitglieds kann nur von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss unter Angabe von Gründen innerhalb von einem Monat ab Zugang des Strafrechtsbeschlusses beim Vorstand schriftlich beantragt werden Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Strafrechtsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Beschluss, so dass die Vereinsstrafe wirksam wird.

§8    Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für alle Sparten nach § 3 Abs. b) festgelegt. Die Beiträge sind spätestens am 28.2. jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Sparten nach §3 Abs. a) können die Mitgliedsbeiträge in einer eigenen Mitgliederversammlung festlegen. Die Versicherungsabgaben, Verbandsbeiträge und sonstige Pflichtabgaben sind an den VEREIN abzuführen.

Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen.

Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§9    Ruhende Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im VEREIN kann auf schriftlichen Antrag für die Dauer von längstens einem Jahr in den Zustand der ruhenden Mitgliedschaft versetzt werden. Hierbei ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der ruhenden Mitgliedschaft schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Antrag auf ruhende Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§10    Organe des Vorstandes

Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§11    Der Vorstand


Der Vorstand im Sinn des § 20 BGB besteht aus dem 1. und dem 2 Vorsitzenden. Sie vertreten den VEREIN gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 26 BGB ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften ab einer vom erweiterten Vorstand in einer Vorstandssitzung nach § 14 festgelegten Höhe verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der Vorstand haftet dem VEREIN abweichend von §31a BGB für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei vorsätzlichem Handeln.

Der erweiterte Vorstand besteht aus
a)    dem Vorstand (1. u. 2. Vorsitzender)
b)    dem Kassier
c)    dem Schriftführer
d)    dem/den Spartenleiter(n) der Abteilungen nach §3 Abs. b).

Dem erweiterten Vorstand können neben dem stellvertretenden Kassier und dem stellvertretenden Schriftführer weitere Beisitzer sowie ein Vertreter der Jugend beratend angehören. Die Stellvertreter von b) und c) haben bei Abwesenheit das Stimmrecht des ersten Amtsinhabers. Ansonsten gehören sie im erweiterten Vorstand beratend an. Die beratenden Mitglieder sind zu jeder Vorstandssitzung nach § 14 zu laden. Vor Entscheidungen, die die Belange von Sparten nach § 3 Abs. a) betreffen, ist der Vorstand dieser Sparte zu hören.

§12    Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des VEREINS zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
•    Geschäftsführung des VEREINS
•    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
•    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
•    Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
•    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
•    Vereinsstrafrecht

§13    Vorstandswahl


Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige, rechtsfähige Mitglieder des VEREINS werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bzw. des Kassiers oder des Schriftführers, übernimmt dessen Stellvertreter das Amt bis zu einer innerhalb von zwei Monaten ordnungsgemäß einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §15.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§14    Vorstandssitzungen

Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern statt. Im Übrigen sollen mindestens alle zwei Monate Vorstandssitzungen stattfinden. Die Sitzungen weiden vom 1. oder 2 Vorsitzenden einberufen.

Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche; möglichst unter Angabe einer Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Ladung auch per Telefon unter Verzicht auf eine Ladungsfrist vorgenommen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender). Die Meinungen der beratenden Mitglieder sind vor der Abstimmung zu hören.

Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Vorstandssitzung können in einer vom Vorsitzenden vorzulegenden und vom erweiterten Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§15    Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Briefwahl ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
c)    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
d)    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder durch Zeitungsanzeige (Nordbayerischer Kurier oder Rechtsnachfolger) eingeladen. Eine Mitgliederversammlung findet statt, so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder nach oben genannten Vorgaben einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§16    Jugendvertreter

Die Mitglieder aller Sparten nach § 3 Abs. b) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr können mit einfacher Mehrheit einen Jugendvertreter wählen, der dem erweiterten Vorstand beratend angehört. Der Jugendvertreter soll mindestens das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung besitzen.

§17    Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§18    Protokollierung


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§19    Rechnungsprüfer


Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des VEREINS. Eine Überprüfung hat mindestens einmal in zwei Jahren zu erfolgen; über das Prüfungsergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 20    Satzungsänderungen und Auflösung des VEREINS

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern des VEREINS bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Wird mit der Auflösung des VEREINS nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen VEREIN angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des VEREINS oder dem endgültigen Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pegnitz, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung des Sports, oder mildtätige Zwecke in Troschenreuth zu verwenden hat.
Ist wegen der Auflösung des VEREINS oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§21    Inkrafttreten


Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung sowie nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Troschenreuth, 30.03.2023

 

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